Veranstaltungen

Erlanger Vorträge zum Arbeits- und Sozialrecht:

Kirchliche Arbeitgeber sind besonders, weil die Kirchen in wesentlichen Bereichen ein „eigenes“ Arbeitsrecht haben. Zwei Merkmale dieses Arbeitsrechts, nämlich die Streikfreiheit und die besonderen Loyalitätsanforderungen , sind regelmäßig Gegenstand nicht nur juristischer, sondern auch gesellschaftlicher Debatten. Dabei erschöpfen sich die Besonderheiten in diesen heftig diskutierten Elementen bei weitem nicht. Jacob Joussen führt in das kirchliche Arbeitsrecht ein und zeigt die Interaktion des kirchlichen mit dem staatlichen Recht auf. Welche Autonomieräume, aber auch welche Grenzen gelten für die Kirche als Arbeitgeber?

 

4. Februar 2020, 18.15 Uhr
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein starker Stützpfeiler des Sozialstaates, weil sie gewährleistet, dass das Sozialrecht und dessen Garantien auch durchgesetzt werden können. Dabei geht es entsprechend der Aufgabe des Sozialrechts für den einzelnen Bürger um grundlegende Lebensbereiche. Allerdings ist der Sozialstaat und ihm folgend auch das Sozialrecht nie „fertig“, sondern stets in Bewegung. Darauf müssen auch die Sozialgerichte Antworten finden. Die Präsidentin des Sozialgerichts Nürnberg Dr. Irmgard Kellendorfer stellt die vielfältigen Aufgaben eines Sozialgerichts vor. Der Vortrag soll insbesondere den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit geben, aus erster Hand Einblick in die Aufgaben und Strukturen einer Gerichtsbarkeit zu erhalten, die nicht im Fokus des universitären Studiums steht.

 

11. Dezember 2018, 18.30 Uhr
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Das Grundgesetz schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen Menschen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Diese Personen, so das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017, seien in ihren Rechten verletzt, weil das geltende Personenstandsrecht dazu zwinge, das Geschlecht zu registrieren, dabei aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulasse. Bis zum Ende des Jahres 2018 muss der Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Dass damit (mindestens) ein „drittes Geschlecht“ rechtlich anerkannt werden muss, wirft Fragen auch für das Arbeitsrecht auf. So verbietet das AGG Benachteiligungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen des Geschlechts und will das Entgelttransparenzgesetz das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Weiter sichert § 15 Abs. 2 BetrVG dem Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, eine anteilige Repräsentation im Betriebsrat. Auch sonst regelt das Arbeitsrecht mitunter geschlechtsspezifisch. Sebastian Kolbe fragt in seinem Vortrag, ob (und ggf. wie) solche gesetzlichen Vorgaben an die Öffnung des Geschlechtsbegriffs angepasst werden können und müssen.

 

10. Juli 2018, 19.00 Uhr
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Den Profisportler und besonders den Profi in der Fußball-Bundesliga stellt man sich vielfach nicht als „gewöhnlichen“ Arbeitnehmer vor. Und gleichwohl gelten auch für ihn die arbeitsrechtlichen Vorgaben. Das führt zu der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Gegebenheiten des Profisports mit dem Arbeitsrecht in Konflikt geraten können: Steht das Arbeitsrecht den praktischen Bedürfnissen des Profisports verschiedentlich im Weg? Ist es gar ein Störfaktor für eine Professionalisierung des Sports?
Martin Gutzeit, einer der profiliertesten Kenner des Sportarbeitsrechts, wird einen Einblick in die aktuellen und grundsätzlichen Fragen dieses arbeitsrechtlichen Sondergebiets geben.

 

31. Januar 2018, 19.00 Uhr
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Frauen und Männer sollen bei gleicher Arbeit gleichen Lohn erhalten. Trotzdem zeigen Erhebungen, dass es zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine (bereinigte) Lohnlücke von ungefähr 7% gibt. Diese Lücke soll geschlossen werden: In diesen Tagen kommt das Gesetzgebungsverfahren über das Entgelttransparenzgesetz zum Abschluss, das es dem (vermeintlich) wegen seines Geschlechts benachteiligten Arbeitnehmer erleichtern soll, Informationen über die Entlohnung vergleichbarer Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechts zu erhalten. Dabei wählt das Gesetz einen recht eigentümlichen Weg und knüpft den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich an die Geltendmachung durch den Betriebsrat. Martin Franzen unterzieht diesen neuesten Baustein in der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung einer kritischen Analyse.

 

6. Juli 2017, 18.30 Uhr
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Die fortschreitende Digitalisierung ändert auch zunehmend die Art und Weise, wie Arbeitsleistungen erbracht werden. Dabei reichen diese Änderungen über das populär oft thematisierte Problem der „ständigen Erreichbarkeit“ weit hinaus. Die Digitalisierung der Arbeitswelt hat die Potenz, die klassischen Strukturen, die dem Arbeitsrecht als Anknüpfungspunkte dienen, aufzubrechen. Als Beispiel seien nur die wachsende Bedeutung von zeit- und ortsunabhängiger Arbeit oder die Netzwerkbildung genannt. Die Folgen dieser Digitalisierung für das Arbeitsrecht sind Gegenstand einer sich stetig ausweitenden Diskussion – es geht darum, belastbare Antworten auf neue, komplexe Fragen zu finden. Auch der 71. Deutsche Juristentag in Essen hat sich im September damit befasst, Rüdiger Krause hat hierzu das vorbereitende Gutachten verfasst. Im 4. Erlanger Vortrag zum Arbeits- und Sozialrecht zeigt er die maßgeblichen durch die Digitalisierung begründeten Probleme auf – und beurteilt, ob das bestehende Arbeitsrecht der Digitalisierung der Arbeitswelt gerecht wird.

 

8. Dezember 2016, 18 c. t.
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Die gesellschaftliche Integration der gerade in der jüngeren Zeit nach Deutschland geflüchteten Menschen ist eine drängende Aufgabe. Die Existenzsicherung durch eigene Erwerbsarbeit ist hier ein maßgeblicher integrativer Faktor. Deshalb ist der Arbeitsmarkt auf seine Aufnahmekapazität hin zu überprüfen und nach sinnvollen Instrumenten, insbesondere der aktiven Arbeitsmarktförderung, zu suchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat hier eine zentrale Rolle inne. Detlef Scheele ist als Vorstand für den Arbeitsmarkt führend mit der Entwicklung und dem Einsatz integrativer arbeitsfördernder Instrumente betraut. Wir freuen uns, dass er im 3. Erlanger Vortrag zum Arbeits- und Sozialrecht über die arbeitsmarktbezogenen Fragen, die sich bei der Integration der nach Deutschland geflüchteten Menschen stellen, gleichsam aus erster Hand berichten wird.

 

23. Juni 2016, 18:30 Uhr
Kollegienhaus Raum KH 2.016
Universitätsstraße 15, 2. OG
91054 Erlangen

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Das Arbeitskampfrecht ist in einer prekären Lage: Obwohl Arbeitskämpfe einen erheblichen Grundrechtsbezug haben und mit schweren ökonomischen Schäden einhergehen können, gibt es kein parlamentarisch legitimiertes Arbeitskampfgesetz. An die Stelle des sich aus politischen Gründen zurückhaltenden Gesetzgebers ist faktisch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts getreten. Dieses hat in den vergangenen Jahren mit mehreren Entscheidungen wie etwa zum Unterstützungsstreik oder zur Zulässigkeit so genannter Flash-mobs als Arbeitskampfmaßnahmen für Aufsehen gesorgt – bisweilen unter starker Kritik aus der Wissenschaft. Dabei sieht sich das Arbeitskampfrecht großen Herausforderungen gegenüber – nicht zuletzt etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit von Arbeitskämpfen in der Daseinsvorsorge. Ob diese Herausforderungen durch das vom Bundesarbeitsgericht vorgegebene Arbeitskampfrecht bestanden werden können, soll Gegenstand des 2. Erlanger Vortrags zum Arbeits- und Sozialrecht sein.

 

3. Dezember 2015, 18 c. t.
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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Am 22. Mai 2015 hat der Bundestag das Tarifeinheitsgesetz verabschiedet. Danach ist künftig in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag anwendbar, wodurch Tarifpluralität verhindert und die Gewerkschaft, die im Betrieb am stärksten vertreten ist, privilegiert wird. Damit kommt eine lange Diskussion zu ihrem scheinbaren Ende, denn das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2010 die Notwendigkeit der Tarifpluralität mit grundrechtlicher Argumentation begründet –und damit selbst eine Kehrtwende in der eigenen Rechtsprechung vollzogen. Die Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes sind nur schwer zu überblicken und betreffen auch das Arbeitskampfrecht und damit etwa die Zulässigkeit von Streikmaßnahmen gerade kleinerer Gewerkschaften. Schon der aktuell von der GDL initiierte Arbeitskampf wird unter dem Schatten des Tarifeinheitsgesetzes geführt.

 

24. Juni 2015, 18 c. t.
Sitzungssaal JDC R 0.283
Juridicum, Schillerstraße 1
91054 Erlangen

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